Steuervorauszahlungen – warum das 3. Jahr dein Ende bedeuten kann

Zu Beginn deiner Selbstständigkeit hast du sie wahrscheinlich noch nicht auf dem Schirm aber Steuervorauszahlungen werden in den nächsten Jahren ein wichtiges Thema für dich werden. Solltest du schon länger selbstständig sein, kennst du dich damit sicher schon aus.

Steuern sind ja ohnehin schon der Albtraum für viele – und die Steuervorauszahlungen oder sogar nachträgliche Vorauszahlungen setzen der ganzen Thematik noch das Krönchen auf. Denn wenn man hiervon noch nie etwas gehört hat, können diese Zahlungen das Ende der Selbstständigkeit und den finanziellen Konkurs bedeuten.

Damit dir dieses Schicksal nicht zuteil wird, will ich dir in diesem Beitrag erklären, was es mit den Steuervorauszahlungen auf sich hat.

Für welche Steuern können Vorauszahlungen fällig werden?

Nicht alle Steuerarten sind für dich relevant und so werden vielleicht auch nicht in allen Bereichen Vorauszahlungen für dich festgesetzt. Um das Ganze etwas für dich zu strukturieren, hier eine kleine Übersicht.

Umsatzsteuer

Die einfachste aller Steuervorauszahlungen ist wohl die Umsatzsteuer-Vorauszahlung. Diese kennst du sicher schon denn sie wird – sofern du nicht die Kleinunternehmerregelung für dich anwendest – bereits am Anfang deiner Selbstständigkeit wichtig für dich.

Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung wird entweder jährlich, vierteljährlich oder monatlich fällig – in den meisten Fällen wird sie vierteljährlich fällig. Wenn du sehr hohe Umsätze hast, kann sie auch monatlich für dich zum Thema werden.

Wie der Abgabezeitraum für deine Umsatzsteuer-Vorauszahlungen ist, entscheidet dein Finanzamt anhand deiner Umsätze im Vorjahr.

Umsatzsteuerlast im Vorjahr < 1.000 € = jährliche Umsatzsteueranmeldung

Umsatzsteuerlast im Vorjahr 1.000 € bis 7.500 € = vierteljährliche Umsatzsteuer-Vorauszahlung

Umsatzsteuerlast im Vorjahr > 7.500 € = monatliche Umsatzsteuer-Vorauszahlung

Einkommensteuer

Die Einkommensteuer ist die einzige Steuer, die definitiv für dich relevant sein wird. Denn du erzielst mit deiner Selbstständigkeit ein Einkommen und dieses wird grundsätzlich auch versteuert. Es gibt natürlich Verluste und sonstige Besonderheiten, die sich nicht so einfach in einem Blogbeitrag zusammenfassen lassen – diese lasse ich aber nun außen vor und konzentriere mich auf den wahrscheinlichsten Fall.

Körperschaftsteuer bei einer UG oder GmbH

Wie die Überschrift es schon sagt, wird die Körperschaftsteuer nur auf Kapitalgesellschaften erhoben – also auf eine UG oder eine GmbH. Solltest du weder das eine noch das andere haben, kannst du diesen Abschnitt also beruhigt überspringen.

Gewerbesteuer

Bei der Gewerbesteuer gibt es auch einige Besonderheiten zu beachten. Sie fällt für dich zum Beispiel nicht an, wenn du Freiberufler bist. Was ein Freiberufler ist, das erkläre ich bald in einem gesonderten Blogbeitrag.

Auch gibt es für deine Gewerbesteuerlast einen Freibetrag, unter dem du keine Gewerbesteuer bezahlen musst.

Vorauszahlung – wann und wie hoch?

Im ersten Jahr deiner Gründung kann es also sein, dass du noch keine Vorauszahlungen leistest und diese erst im zweiten Jahr vom Finanzamt festgelegt werden. Die Höhe der Steuervorauszahlungen ist immer abhängig vom Vorjahr bzw. deiner letzten abgegeben Steuererklärung.

Grundsätzlich kann man sagen, dass die Steuerlast der letzten Steuererklärung durch 4 geteilt wird und das dann deiner vierteljährlichen Vorauszahlung entspricht.

Nur bei der Umsatzsteuer oder der Lohnsteuer – falls du Angestellte hast – wird monatlich bzw. vierteljährlich die tatsächliche Zahllast durch deine Buchführung ermittelt und ans Finanzamt gemeldet.

Warum das 3. Jahr nach deiner Gründung gefährlich ist

Ich möchte dir ein kleines Beispiel nennen, um dir zu zeigen, wieso nun das 3. Jahr nach Beginn deiner Selbstständigkeit so gefährlich sein kann.

Martina ist seit 2016 selbstständige Designerin. Steuern sind für sie ein rotes Tuch, weswegen sie froh war, als sie für 2016 endlich ihre Steuererklärung abgegeben hatte. Als das Finanzamt nun auch für 2017 Mahnungen schickt, beschäftigt sie sich endlich mit ihren Zahlen.

Dabei zeigt sich folgendes Bild:

In 2016 hat Martina 10.000 € Gewinn bei einem Umsatz von 15.000 € gemacht
In 2017 waren es 30.000 € Gewinn bei 45.000 € Umsatz
In 2018 50.000 € Gewinn bei 70.000 € Umsatz
Und in 2019 sogar 60.000 € Gewinn bei 100.000 € Umsatz

Was sich erstmal gut anhört, ist für Martina ein Schock. Denn sie hat noch gar keine Vorauszahlungen für diese Jahre geleistet.

So sehen die Steuerzahlungen nun für Martina aus:

2017:
– 0 € Umsatzsteuer, da sie noch von der Kleinunternehmerregelung profitieren kann
– 3.900 € Einkommensteuer
– 750 € Gewerbesteuer

2018:
– keine Kleinunternehmerregelung mehr, daher 8.000 € Umsatzsteuer
– 9.400 € Einkommensteuer
– 3.600 € Gewerbesteuer

2016 hat Martina ja bereits abgegeben und 2019 läuft gerade noch. Daher verlangt das Finanzamt nun aber dringend die Steuererklärungen für 2017 und 2018. Und allein für diese beiden Jahre kommt eine Steuerlast von rund 25.000 € auf Martina zu!

Hätte sie sich früher um ihre Steuererklärungen gekümmert und die Steuervorauszahlungen im Blick gehabt, hätte sie schon spätestens Anfang 2018 eingreifen und Vorauszahlungen leisten können. Die Zahllast hätte sich dadurch zwar nicht verändert, die Fristen aber sehr wohl. Denn 25.000 € auf einen Schlag bezahlen zu müssen, ist gar nicht witzig. Und leider ist das Finanzamt in den allermeisten Fällen auch nicht dazu bereit, eine lange Ratenzahlung einzugehen.

Nachträgliche Vorauszahlungen – es kommt noch schlimmer

Martina hat ja berechnet, dass sie in 2018 8.000 € Umsatzsteuer bezahlen muss, da sie nicht mehr von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen kann.

8.000 € Umsatzsteuer bedeutet aber auch, dass sie in 2019 nun monatlich ihre Buchführung machen und die Umsatzsteuer ans Finanzamt melden muss. Da wir schon Ende 2019 haben, muss sie nun schnellstmöglich alle Meldungen für 2019 nachholen und diese dann auch wieder auf einen Schlag bezahlen.

Zusätzlich werden nachträgliche Vorauszahlungen für die Einkommensteuer festgesetzt.

Martinas Einkommensteuerschuld von 2018 beträgt 9.400 €. Dies geteilt durch 4 wird als Vorauszahlung für 2019 festgesetzt. Da 2019 aber schon fast vorbei ist, muss sie diese auch nachträglich auf einen Schlag bezahlen.

Auch bei der Gewerbesteuer sieht es ganz genau so aus. Es werden nachträgliche Vorauszahlungen von 3.600 € für 2019 festgesetzt.

So kommen wir bei unserer armen Martina als Beispiel auf eine stark vereinfachte Steuernachzahlung von rund 25.000 € und einer nachträglichen Steuervorauszahlung von noch mal rund 25.000 €. Die Frist ist ein Monat…

Was kann man tun, um nicht in diese Falle zu tappen?

Behalte von Anfang an den Überblick über deine Zahlen! Je mehr du darüber weißt, desto besser für dein Finanzmanagement.

Auch wenn es ein unbequemes Thema ist, so ist es doch essentiell für dein Business, dass du deine Zahlen kennst und genau weißt, was steuerlich auf dich zukommt.

Wenn dir das ganze Thema Schwierigkeiten bereitet, kann ich dir nur empfehlen, dir fachkundige Hilfe zu holen. Und wenn du noch ganz am Start bist, empfehle ich dir von Herzen die Banking-App Kontist, die deine Steuerlast automatisch ausrechnen kann. Auch ich nutze Kontist seit Beginn meiner Selbstständigkeit und habe so einen guten Überblick darüber, wie viel von meinen Einnahmen auch wirklich mir gehören.

Auch das 6-Konten-Modell kann ich dir aus diesem Grund ans Herz legen. Wenn du darüber gern mehr erfahren möchtest, schau gerne weiter in meinem Blog vorbei. Ich werde bald einen neuen Artikel zu dem Thema schreiben und dir genau erklären, wie du den Überblick über deine Einnahmen und Ausgaben behalten kannst.

Ein Gedanke zu „Steuervorauszahlungen – warum das 3. Jahr dein Ende bedeuten kann“

  1. Liebe Johanna,
    ich mache mich gerade selbstständig und dieser Post hat mir sehr geholfen die potentiellen „Gefahren“ einzuschätzen. Der Punkt Steuern kann einem tatsächlich schlaflose Nächte bereiten.
    Vielen lieben Dank!

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